Start · Der Verein · Satzung
Die Satzung ist das Fundament unseres Vereins – hier vollständig nachzulesen und als PDF verfügbar.
(1) Der Verein führt den Namen „Projekt Flügelschlag“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Musterstadt.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere die Förderung des Tierschutzes.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Rettung, Pflege, Vermittlung und Auswilderung von Tauben in Not sowie durch Aufklärungsarbeit über Tauben und ihren Schutz.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (Beitragsordnung).
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(1) Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, der Kassenwartin/dem Kassenwart und der Schriftführerin/dem Schriftführer.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, darunter die/der 1. oder 2. Vorsitzende.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(2) Die Einberufung erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die die Kassenführung jährlich prüfen und der Versammlung berichten.
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes.